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II 2024 29

Berufliche Vorsorge (FAR-Beiträge und Konventionalstrafe wegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle)

Sz Verwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch SZ
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II 2024 29Teilurteil vom 12. Dezember 2024Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Andrea Reutter, a.o. GerichtsschreiberinParteienStiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bau-hauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006Zürich,Klägerin,gegenA.________,Beklagte,GegenstandBerufliche Vorsorge (FAR-Beiträge und Konventionalstrafewegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle)Sachverhalt:A.DieA.________(nachstehend AG) mit Sitz inB.________wurde am________Oktober 2012 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt als Personalverleihbetrieb insbesondere die Vermittlung sowie die Verleihung von Personal, wobei sie u.a. auch Personal an Einsatzbetriebe verleiht, die dem vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten (AVE) Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt sind. Geschäftsführer der AG istC.________(mazedonischer Staatsangehöriger). Er zeichnet mit Einzelunterschrift. Das Aktienkapital der AG besteht aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--, entsprechend insgesamt Fr. 100'000.--.B.Mit Entscheid vom 10. März 2016 stellte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR [nachstehend: Stiftung FAR]) fest, dass die AG für GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe FAR-Beiträge zu entrichten hat (Kläg-act. 6). Gegen diesen Entscheid opponierte die AG nicht. Die AG meldete der Stiftung FAR am 7. April 2016 die Lohnsummen für die Jahre 2012 bis 2015 und die Stiftung FAR stellte der AG gestützt darauf die FAR-Beiträge in Rechnung. Diese Rechnungen wurden von der AG beglichen. Die AG meldete der Stiftung FAR danach jedes Jahr (bis 2022) die Lohnsummen und bezahlte die gestützt darauf von der Stiftung FAR in Rechnung gestellten Beiträge (Klage S. 6; Kläg-act. 9).C.1Mit Schreiben vom 18. März 2022 kündigte die Stiftung FAR der AG eine Arbeitgeberkontrolle für die Beitragsjahre 2015 bis 2020 an, welche durch dieD.________AG,________, durchgeführt werde, und stellte ihr diverse Unterlagen zu (Kläg-act. 10). DieD.________AG stellte der AG ihrerseits am 21. März 2022 einen Fragebogen sowie ein Merkblatt zu (Kläg-act. 11). Die AG widersetzte sich dieser Arbeitgeberkontrolle. Mit E-Mail-Korrespondenz im März 2022 und Dezember 2022 nahm die Stiftung FAR zu den Einwänden der AG Stellung und legte die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberkontrolle dar (Kläg-act. 10 bis 14).C.2Weil die AG nicht bereit war, eine Verjährungsverzichtseinredeerklärung zu unterzeichnen, leitete die Stiftung FAR ein Betreibungsverfahren gegen die AG für die Jahre 2012 bis 2016 über je Fr. 40'000.-- und für die Jahre 2017 bis 2020 über je Fr. 80'000.-- (je zuzüglich Zins) ein (Kläg-act. 20). Gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2237775 vom 22. Dezember 2022 erhob die AG am 9. Januar 2023 Rechtsvorschlag (Kläg-act. 21).C.3Da sich die AG weiterhin der Kontrolle durch die Stiftung FAR bzw. durch die von der Stiftung FAR beauftragteD.________AG widersetzte, sprach die Stiftung FAR gegen die AG am 23. Januar 2023 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich interner Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aus (Kläg-act. 15). Hiergegen erhob die AG am 26. Januar 2023 Einsprache (Kläg-act. 16), worauf die Stiftung FAR an der Konventionalstrafe samt Kontroll- und Verfahrenskosten festhielt (Kläg-act. 17).Mit Schreiben vom 1. März 2023 mahnte die Stiftung FAR die AG über den Betrag von Fr. 5'000.-- (Kläg-act. 18). Nachdem diese Forderung dennoch nicht beglichen wurde, leitete die Stiftung FAR über einen Betrag von Fr. 5'000.-- Betreibung gegen die AG ein (vgl. Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2238893 des Betreibungsamtes Altendorf Lachen vom 13.4.2023 [Kläg-act. 19]). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die AG am 24. April 2023 Rechtsvorschlag.D.Mit Klage vom 23. April 2024 ans Verwaltungsgericht des Kanton Schwyz stellt die Stiftung FAR betreffend FAR-Beiträge und Konventionalstrafe wegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle gegen die AG folgende Rechtsbegehren:1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:-7% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 derjenigen Arbeitnehmer, die von der Beklagten in GAV FAR unterstellte Betriebe oder Betriebsteile verliehen wurden, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5% Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.-7.5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 derjenigen Arbeitnehmer, die von der Beklagten in GAV FAR unterstellte Betriebe oder Betriebsteile verliehen wurden, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV RAR gearbeitet haben, nebst 5% Zinst ab dem 1. Januar 2020.2.Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.3.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 5'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.4.Es sei der in der Betreibung Nr. 2238893 des Betreibungsamtes Altendorf Lachen erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 5'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.In der Begründung stellt die Klägerin (S. 13 Rz. 35 [recte für: "Die Beklagte beantragt …\

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Teilurteil vom 12. Dezember 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bau-hauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006Zürich,Klägerin,

gegen

A.________,Beklagte,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (FAR-Beiträge und Konventionalstrafewegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle)